Psoriasis – auch Schuppenflechte genannt – ist eine chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung, welche unterschiedliche Symptome zeigt. So wie bei jeder Krankheit, muss man daher auch im Rechtsalltag mit Nachteilen und Hindernissen rechnen.

Dieser Ratgeber möge diesen Betroffenen Tipps für Situationen in der Arbeitswelt oder in der Freizeit (z.B. Baden) geben sowie eine Abhilfe für Ansuchen und Begehren bieten.

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PSORIASIS UND ARBEIT

Für Personen, die an Psoriasis leiden, könnte der allgemeine Diskriminierungsschutz gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) angewandt werden. So darf eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber nicht willkürlich, ohne sachliche Rechtfertigung, einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die diskriminierte Person hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, dass ihr eine gleiche Behandlung zu Teil wird, wie den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Beispiel:
Im Großhandel wird eine an Psoriasis erkrankte Person nunmehr vermehrt im Innendienst eingesetzt, wodurch ihr der Verdienst aufgrund der fehlenden Außendienstzulagen geschmälert wird. Eine Diskriminierung ist dabei vor dem Gericht lediglich glaubhaft zu machen (also nicht zu beweisen).

Die zivilrechtlichen Regelungen sehen in so einem Fall vor, dass als Schaden jene Nachteile geltend gemacht werden können, die der geschädigten Person am Vermögen, an ihren Rechten oder an ihrer Person zugefügt worden sind (materielle Schäden). Es können aber auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden (z.B. zugefügte Schmerzen).

Bei Vorliegen einer Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlichmachen, Schmähungen) steht dem Diskriminierungsopfer jedenfalls ein Mindestschadenersatz in Höhe von € 1.000,– zu.

Ein Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung wäre z.B. dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Person aufgrund von Psoriasis-Arthritis und den damit verbundenen Schmerzen häufiger im Krankenstand ist.

Das Diskriminierungsverbot leitet sich aus dem Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, dem Behinderteneinstellungsgesetz und einzelnen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes ab. Es gilt insbesondere:

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung),
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  • beim beruflichen Aufstieg,
  • ei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (diskriminierende Kündigungen oder Entlassungen können bei Gericht angefochten werden),
  • beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  • bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberrinnen und Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitgliederinnen und Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  • bei den Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Zur Rechtsdurchsetzung besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz oder auch eine Klage auf Beseitigung des diskriminierenden Zustands. Diskriminierende Beendigungen von Arbeitsverhältnissen können gerichtlich angefochten werden. Beamte müssen ihre Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend machen. Vor Einbringung einer Klage muss jedenfalls ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice (früher Bundessozialamt) durchgeführt werden. Damit soll eine außergerichtliche Einigung gefördert werden, um langwierige und mit hohen Kosten verbundene Gerichtsverfahren zu verhindern. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine Mediation durch unabhängige Mediatorinnen oder Mediatoren unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

PSORIASIS UND GESUNDHEITLICHE SCHÄDIGUNG AM ARBEITSPLATZ

Zunächst wären die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes zu nennen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten sollen. Grundlegendes Ziel des modernen Arbeitsschutzes ist die „Prävention“, also vorher zu handeln und nicht erst handeln, wenn der Unfall bereits geschehen ist.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Psoriasis erkrankt sind und deren Gesundheit durch den Arbeitsplatz (z.B. Staub/ Schmutzpartikel, trockene Luft etc.) gefährdet ist, haben daher die Möglichkeit, sich versetzen zu lassen. Zu beachten ist aber, dass es dem Betrieb lediglich in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Vorhandensein einer entsprechenden Dienststelle zumutbar sein kann.

Sollte eine Weiterbeschäftigung überhaupt nicht mehr möglich sein, dann wäre an eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension zu denken. Hierfür ist ein Antrag notwendig, welcher aber vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt. Das bedeutet, dass vor Bewilligung einer der genannten Pensionsarten zunächst Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ausgeschöpft werden müssen.

Begriffsbestimmungen:

  • Invalidität (Arbeiterinnen und Arbeiter) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte)
  • Erwerbsunfähigkeit (Gewerbliche und Bauern)

MOBBING

Was ist Mobbing?

Mobbing ist die systematische Ausgrenzung von Menschen, die mit massiven Folgen für die Betroffenen sowie für das gesamte Arbeitsumfeld verbunden sind. Mobbing kann jede Person treffen. Einzelne oder eine Gruppe werden zum „Täter“ – das „Opfer“ flüchtet meist (es wird z.B. zur Kündigung getrieben) oder wird krank.

Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation (z.B. jemanden „wie Luft behandeln“) unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Führungskräften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Dabei ist die angegriffene Person unterlegen (z.B. weniger gut vernetzt, machtloser) und wird von einer oder mehreren anderen Personen systematisch, häufig über einen längeren Zeitraum, angegriffen, mit dem Ziel und/oder Effekt, das Opfer vom Arbeitsplatz zu vertreiben (z.B. durch Kündigung oder Versetzung). Betroffene empfinden dies als belastend und diskriminierend – manchmal bemerken sie es allerdings selbst erst spät.

Mobbinghandlungen werden grob in folgende fünf Gruppen unterteilt:

  1. Angriffe auf die sozialen Beziehungen (z.B. Ignorieren der betroffenen Person)
  2. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen (z.B. ständiges Unterbrechen während eines Gesprächs)
  3. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation (z.B. keine oder sinnlose Aufgabenzuteilung)
  4. Angriffe auf die Gesundheit (z.B. Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten)
  5. Auswirkungen auf das soziale Ansehen (z.B. Verbreitung von Gerüchten).

Was kann man als Mobbingopfer tun?

Als Mobbingopfer ist es wichtig, Grenzen zu setzen, welche klar und deutlich zu ziehen sind. Falls man sich nicht sicher ist, ob man gemobbt wird, schafft eine Mobbingcheckliste mehr Klarheit, ein Mobbingtagebuch hilft, Nachvollziehbarkeit zu sichern.

Es ist wichtig, die Angelegenheit bei einer vertrauenswürdigen Person im Betrieb zu thematisieren. Dies könnte z. B. eine Führungskraft, das Personalmanagement, der Betriebsrat, die Personalvertretung oder die Betriebsärztin und Betriebsarzt sein.

Je nach individuellen Bedürfnissen kann es notwendig sein, ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen – bis hin zum stationären Aufenthalt auf einer psychosomatischen Station.

Auch eine „Auszeit“ ist in manchen Fällen zu empfehlen. Alle Maßnahmen helfen allerdings nur, wenn gleichzeitig auch Veränderungen bei der Arbeitsplatzsituation stattfinden. Im Übrigen wird auf die Zeilen zuvor verwiesen, wo bereits erwähnt wurde, dass zur Rechtsdurchsetzung jedenfalls die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz besteht, teilweise auch auf Beseitigung des diskriminierenden Zustands.

Was können Arbeitgeberin und Arbeitgeber tun?

Fundierte Informationen der Führungskräfte, des Betriebsrats und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass sich der Betrieb zu einem klaren NEIN zu Mobbing oder Mobbing-ähnlichem Verhalten bekennt. Durch regelmäßige Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Gespräche kann Konfliktpotential erkannt und abgeschätzt werden. Vorgesetzte können im Anschluss daran auch Konsequenzen ziehen und „Mobber“ ermahnen, eine Disziplinaranzeige zukommen lassen oder sogar kündigen.

Ist Psoriasis eine meldepflichtige Krankheit?

Psoriasis ist keine ansteckende Erkrankung und daher keine meldepflichtige Krankheit. Das bedeutet, dass weder die Sanitätsbehörden, noch Schulen, Universitäten oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon unterrichtet werden müssen.

Allerdings: Die Meldung eines Krankenstands ist von der Meldung einer bestimmten Krankheit bzw. einer Behinderung grundlegend zu unterscheiden. Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der Treuepflicht dazu verpflichtet sind, das Fernbleiben von der Arbeit zu melden und auf Verlangen der Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darüber auch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben, ist der Grund für den Krankenstand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit niemals verpflichtend mitzuteilen.

PSORIASIS UND KUR

Einen Kuraufenthalt können grundsätzlich alle Personen beantragen, die sozialversichert sind. Da Kuraufenthalte allerdings eine freiwillige Leistung des Sozialversicherungsträgers sind, besteht darauf kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass man keine Leistung gerichtlich einfordern kann, sondern davon abhängig ist, ob die ärztliche Gutachterin oder der ärztliche Gutachter des Sozialversicherungsträgers die Kurmaßnahme als sinnvoll erachtet.

Wie schon im einleitenden Satz erwähnt, ist dafür ein Antrag notwendig. Das dafür notwendige Antragsformular kann auf der Website der zuständigen Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB sowie SVS) heruntergeladen, oder telefonisch angefordert werden. Dieses wird vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin ausgefüllt.

Der ausgefüllte Antrag kann an den zuständigen Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pensionsversicherungsträger) geschickt werden oder persönlich in einer Servicestelle abgegeben werden.

Sodann wird vom medizinischen Dienst des Sozialversicherungsträgers eine Überprüfung durchgeführt. Wenn die sozialversicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bewilligung. Daher ist es insbesondere wichtig, dass der Antrag vollständig samt Krankengeschichte und wichtigen Befunden versandt wird.

Wurde der Antrag auf Kur bewilligt, dann wird die Terminvereinbarung direkt durch die bewilligte Kureinrichtung vorgenommen. Einen Kuraufenthalt in einer bestimmten Einrichtung zu einer bestimmten Zeit kann die versicherte Person zwar nicht selbst wählen, es könnten allerdings Wünsche berücksichtigt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Kureinrichtung mit dem Sozialversicherungsträger ein Vertragsverhältnis hat und die Einrichtung die entsprechenden Therapien auch mit der vorgeschriebenen Qualität anbieten kann.

Sobald man die Kur antritt, ist man arbeitsunfähig, das bedeutet also, dass sich die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter im Kranken stand befindet.

Kuraufenthalte werden in fünf Jahren maximal zweimal bewilligt. Ausnahme – und da wäre die schwere Form der Psoriasis-Arthritis denkbar – wäre auch eine jährliche Bewilligung möglich.

Kuraufenthalte können für 21 bis zu 29 Tage gewährt werden. Abhängig vom Versicherungsträger sind Bewilligungen für Österreichische Kur- oder Heilstollen bzw. Kuranstalten (Bad Gastein, Weissenbach, Baden) oder für Versicherte der BVAEB auch z.B. am Toten Meer DeadSea Spa Hotel vorgesehen.

Kosten einer Kur:

Falls der Sozialversicherungsträger den Kuraufenthalt bewilligt hat, werden die Kosten größtenteils übernommen. Ein Selbstbehalt ist einkommensabhängig und gemäß der untenstehenden Tabelle (für das Jahr 2020) einzuplanen:

monatliches Bruttoeinkommentägliche Zuzahlungen
966,65 bis € 1.548,03 €8,62 €
1.548,03 bis € 2.129,42€14,77 €
über EUR 2.129,42 €20,94 €

 

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B.: Ausgleichszulangenbezieherin und -bezieher) ist die versicherte Person bzw. die Pensionsbezieherin und -bezieher von der Zuzahlung befreit. In bestimmten Fällen können auch die Kosten einer Begleitperson übernommen werden, bei Psoriasis wäre das insbesondere ein Elternteil bei Kindern.

Solarien und Bäder:

Grundsätzlich spricht kein Gesetz dagegen, Solarien oder Bäder mit Psoriasis zu besuchen. In der Solarienverordnung wird festgelegt, dass Personen mit einer Hautkrankheit (also egal welcher) den Rat einer Ärztin oder Arztes einholen sollten, bevor sie ein Solarium benützen.

Betreiber von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Bädern an Oberflächengewässern und Kleinbadteiche sind verpflichtet, eine Badeordnung in Bezug auf Schutz der Gesundheit, insbesondere das zu beachtende Verhalten in hygienischer Hinsicht, anzubringen. 19 Badeordnungen werden aber niemals Personen mit Schuppenflechte aus ihren Bädern ausschließen (können).

Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsordnung und in diesem Fall eine Badeordnung vor diskriminierendem Verhalten gegenüber Personen, die an Psoriasis erkrankt sind (sei es aus Unwissenheit der Menschen über die Krankheit, oder aus einem Gefühl der Abscheu vor der Erkrankung) leider kaum schützen kann.

In diesem Zusammenhang sei auf den Verein pso austria verwiesen, der auf 2.500 Quadratmeter ein Naturbad an der Unteren Alten Donau betreibt. Nach eigenen Angaben können „an dem eigenen Naturstrand in absoluter Ruhelage Gleichgesinnte entspannt und ungestört warme Sommertage genießen“.

Scheidung:

Die meisten Ehen in Österreich werden einvernehmlich geschieden. Im Jahr 2018 betraf es 86,3% aller Scheidungen. Eine Scheidung kann allerdings auch begehrt werden. Ein Ehepartner kann die Scheidung zum Beispiel dann begehren, wenn „der andere an einer ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.“ Dies darf allerdings nicht erfolgen, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehepartner außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter des Ehepartners und dem Anlass der Erkrankung.

Piercen und Tätowieren:

Für Personen, die sich piercen oder tätowieren lassen, gilt, dass sie vom Gewerbetreibenden auf entgegenstehende Kontraindikationen hinzuweisen sind. Des Weiteren ist hinsichtlich möglicher Kontraindikationen bei Hautkrankheiten eine schriftliche Bestätigung der zu piercenden oder tätowierenden Person einzuholen.

BEIHILFEN UND FÖRDERUNG FÜR PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN

Behindertenpass:

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Behindertenpass wird seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der damaligen Rechtslage entsprachen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet aber nur statt, wenn behördliche Eintragungen unleserlich geworden sind oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde.

Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine finanzielle Leistung durch den Besitz eines Behindertenpasses. Allerdings könnte man durch Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen erhalten.

Dennoch kann der Behindertenpass für folgende Förderungen – wofür er allerdings zwingend notwendig ist – dienlich sein:

  • ÖBB – Ermäßigung
  • Kostenlose Jahresvignette
  • Zuschuss zur Erlangung der Lenkberechtigung
  • Parkausweis gemäß § 29 b StVO: Befreiung von den Parkgebühren
  • Vergünstigte Mautgebühr
  • Steuerliche Erleichterungen (hier bereits ab 25 %Behinderung)

Um in Bezug auf diese Förderungen bzw. Erleichterungen weitere Informationen zu erhalten, bestellen Sie gerne unter den hinten angegebenen Kontaktdaten unsere Patient.Partner Rechtsbroschüre: „Recht so“.

Rolf Reiterer

AUTOR:

Mag. Rolf Reiterer
Jurist, DGKP und selbstständiger Unternehmensberater